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WhatsApp muss AGB auf Deutsch bereitstellen

Der Messenger-Dienst WhatsApp muss laut Kammergericht Berlin auf seiner deutschen Internetseite auch deutschsprachige Allgemeine Geschäfts¬bedingungen (AGB) verwenden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen das in Kalifornien ansässige Unternehmen WhatsApp Inc. beim Landgericht Berlin Klage eingereicht. Grund hierfür war, dass der Messenger-Dienstleister WhatsApp, der seit 2014 zu Facebook gehört, auf seiner deutschsprachigen Internetseite nur englischsprachige Nutzungsbedingungen bereitgestellt hat. Diesen und der Datenschutzrichtlinie muss ein Verbraucher vor Nutzung des Messenger-Dienstes erst zustimmen, jedoch seien die seitenlangen, mit Fachausdrücken gespickten und in englischer Sprache verfassten Nutzungsbedingen für Verbraucher und Verbraucherinnen aus Deutschland kaum verständlich und somit für Verbraucher/innen nicht zumutbar.

Kammergericht erklärt sämtliche Klauseln ohne Übersetzung für intransparent und somit für unwirksam

In dem Berufungsverfahren teilte das Kammergericht die Ansicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, dass ausschließlich in englischer Sprache abgefasste allgemeine Nutzungsbedingungen für Verbraucher und Verbraucherinnen nicht zumutbar seien. Auch wenn Alltagsenglisch in Deutschland wohl verbreitet sei, gilt dies nicht für juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch. Dementsprechend seien sämtliche Klauseln der Nutzungsbedingungen, solange keine deutsche Übersetzung vorhanden ist, intransparent und somit unwirksam.

Auch fehlende zweite Kontaktmöglichkeit vom Gericht kritisiert

Ferner wurde ein Verstoß gegen das Telemediengesetz gerügt, da WhatsApp neben einer E-Mail-Adresse keine zweite Variante zu einer schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme mitaufgeführt hatte, wie etwa ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer. Nicht ausreichend seien die vom Unternehmen gesetzten Links zu ihren Facebook- und Twitterseiten, da Nutzer über Twitter keine Nachrichten an das Unternehmen senden können. Und auch bei dem Facebook-Profil hatte WhatsApp die Zusendung von Nachrichten ausgeschlossen.

Angabe eines Vertretungsberechtigten des Unternehmens im Impressum nicht nötig

Entgegen der Auffassung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen im Impressum müsse ein Vertretungsberechtigter des Unternehmens genannt werden, befand das Gericht die Nennung des Namens und der Anschrift des Unternehmens für dem europäischen Recht entsprechend.

(Quelle: Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.04.2016 - 5 U 156/14 -)

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