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Vermieter muss Mieter bei dessen Eigenkündigung und Stellung eines Nachmieters nicht vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 03.03.2016 (Az.: 67 S 39/16) entschieden, dass ein Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Mieter nach einer ordentlichen Eigenkündigung vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen, auch wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter benannt hat.

Im September 2014 kündigten die Mieter ihre Wohnung ordentlich und baten zugleich unter Benennung mehrerer Nachmieter um die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Oktober 2014. Dies lehnte Vermieterin ab und verlangte auch für die Monate November und Dezember 2014 die vereinbarte Miete. Die Mieter zahlten dennoch nicht, sodass der Fall vor Gericht kam.

Anspruch auf Mietzahlung

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin fiel zu Gunsten der Vermieterin. Diese habe auch für die Monate November und Dezember 2014 einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses gemäß § 535 Abs. 2 BGB, da das Mietverhältnis erst zum Ablauf des Dezembers geendet habe (§ 573 c Abs. 1 BGB).

Stellung eines geeigneten Nachmieters irrelevant

Auch traf die Vermieterin nach Auffassung des Landgerichts trotz der Benennung geeigneter Nachmieter nicht die Pflicht, die Mieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Wären die Mieter durch die weitere Mietzahlungspflicht und gleichzeitiger Mietzinszahlung für die neue Wohnung in wirtschaftlich existentielle Schwierigkeiten geraten, wäre der Fall evtl. anders entschieden worden.

Auch das Berufungsverfahren hat sich durch Rücknahme der Berufung erledigt.

(Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de)

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