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Verbinden des Handys mit dem Ladekabel während der Autofahrt ist eine Ordnungswidrigkeit

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, eine vorsätzliche verbotswidrige Benutzung des Handys darstellt und mit einer Geldbuße von 60 Euro geahndet werden kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Lkw-Fahrer befuhr eine Bundesautobahn, wobei er sein Handy in der Hand hielt, um es an das Ladekabel anzuschließen, sodass es während der Fahrt aufgeladen wird. Da er dabei von der Polizei beobachtet wurde, hat das Amtsgericht Oldenburg den Fahrer zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt. Hiergegen legte der Lkw-Fahrer Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht mit der Begründung, dass er das Handy nicht benutzt habe, sondern es lediglich aufladen wollte, ein.

Verbinden des Handys mit Ladekabel verstößt gegen § 23 Abs. 1a S.1 StVO

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist. Es läge nämlich ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a S.1 StVO vor, da derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Grund hierfür ist, dass Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei haben muss. Folglich stellen neben dem Telefonat selbst auch sämtliche Bedienfunktionen, wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet ein Verbot gegen die Straßenverkehrsordnung dar.

(Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2015 - 2 Ss OWi 290/15)

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