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Hundetransporte durch Tierschutzvereine stellen gewerbsmäßige Tätigkeit dar

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Tierschutzvereine bei der Vermittlung herrenloser Hunde aus dem Ausland die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften beachten müssen.

Ein Tierschutzverein klagte dagegen, dass die europarechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport und die tierseuchenrechtliche Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) auf die vom Verein organisierte Vermittlung von herrenlosen Hunden aus dem europäischen Ausland Anwendung finden. Der Verein hatte bereits über 2.000 Hunde an private Halter gegen eine Schutzgebühr vermittelt, welche zuvor aus dem Ausland nach Deutschland transportiert wurden. Die Vorinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen und auch das Revisionsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht blieb im Wesentlichen erfolglos.

Hundetransporte gelten als wirtschaftliche Tätigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Tierschutzverein die Bestimmungen der Verordnung, die vor allem bei lange dauernden Transporten das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere schützen sollen, zu beachten habe. Hierfür bezog sich das Gericht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.12.2015 - C-301/14, in dem geklärt wurde, dass Hundetransporte eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellen. Für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist die Entgegennahme eines kostendeckenden Entgelts bei der Vermittlung der Hunde ausreichend.

Anzeigenpflicht gem. § 4 BmTierSSchV zum Tierseuchenschutz

Ferner bestehe auch die Anzeigepflicht gemäß § 4 BmTierSSchV, die dem Tierseuchenschutz dient. Hingegen würden gerade nicht die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, die es dem Tierhalter ermöglichen sollen, sein Tier ohne größere bürokratische Hemmnisse grenzüberschreitend mit sich zu führen, für die Tätigkeit des Tierschutzvereines zutreffen, da die Hunde „gewerbsmäßig“ verbracht werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff „gewerbsmäßig“ richtlinienkonform auszulegen. Demnach ist es ausreichend, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, die Tiere gegen Zahlung einer Schutzgebühr an Dritte zu vermitteln. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht notwendig.

Ferner bestehe auch die Anzeigepflicht gemäß § 4 BmTierSSchV, die dem Tierseuchenschutz dient. Hingegen würden gerade nicht die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, die es dem Tierhalter ermöglichen sollen, sein Tier ohne größere bürokratische Hemmnisse grenzüberschreitend mit sich zu führen, für die Tätigkeit des Tierschutzvereines zutreffen, da die Hunde „gewerbsmäßig“ verbracht werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff „gewerbsmäßig“ richtlinienkonform auszulegen. Demnach ist es ausreichend, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, die Tiere gegen Zahlung einer Schutzgebühr an Dritte zu vermitteln. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht notwendig.

(Quelle: Pressemitteilung des BVerwG zum Urteil vom 07.07.2016 - BVerwG 3 C 23.15 -)

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