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Betreuendes Elternteil muss Umgangskontakt zum anderen Elternteil fördern und entsprechend auf Kind einwirken

Aus einem Beschluss vom 14.04.2015 (- 26 WF 57/15 -) des Oberlandesgerichts Köln geht hervor, dass der das Kind betreuende Elternteil im Rahmen seiner Wohl-verhaltens¬pflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB den Kontakt zum anderen Elternteil fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einwirken muss. Kommt das betreuende Elternteil dem nicht nach, kann ein Ordnungsmittel festgesetzt werden.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die getrenntlebenden Eltern eines 10-jährigen Kindes schlossen einen Vergleich zum Umgang des Vaters mit seinem Sohn. Da der Sohn keinen Kontakt zu seinem Vater wollte, kam es zu Problemen bei der Umsetzung der getroffenen Umgangsregelung. Die Mutter beließ es diesbezüglich nur bei Gesprächsbemühungen, woraufhin der Vater die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Mutter beantragte. Er war der Ansicht, dass diese den Umgang mit seinem Sohn nicht ausreichend gefördert habe. Dem Antrag wurde stattgegeben und gegen die Mutter wurde ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt. Dagegen legte die Mutter vor dem Oberlandesgericht Köln Beschwerde ein.

Entscheidung: Verstoß gegen Umgangsregelung

Die Beschwerde der Mutter wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen, da die Mutter gegen die im Vergleich getroffene Umgangsregelung verstoßen habe. Das Gericht führte hierzu aus, dass das betreuende Elternteil aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen habe, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährde, sondern es müsse diesen Kontakt auch positiv fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einwirken. Da die Mutter nicht darlegen konnte, wie und in welchem Umfang sie auf ihren Sohn eingewirkt habe, sei sie ihrer Verpflichtung den Umgang zu fördern, nicht nachgekommen. Der Hinweis der Mutter auf den entgegenstehenden Willen des Kindes und ihre diesbezüglichen Gesprächsbemühungen seien als Einwirkung den Umgang zu fördern, nicht ausreichend.

Widerstand des Kindes soll mit elterlicher Autorität entgegengewirkt werden

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Mutter aktiv mit dem Ziel auf ihren Sohn einwirken müssen, psychische Vorbehalte gegen den Kontakt mit seinem Vater abzubauen und den Umgang mit ihm als etwas Positives darstellen. Obwohl es zutreffend sei, dass die Einwirkungsmöglichkeit der Eltern mit zunehmendem Alter des Kindes abnehmen, sei es in diesem Fall nicht ersichtlich gewesen, dass sich der entgegenstehende Wille des Kindes derart eindeutig und verfestigt habe, dass eine Einflussnahme der Mutter nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Ferner müsse dem Kind in angemessener Art und Weise unter Einsatz der elterlichen Autorität aufgezeigt werden, dass seine insoweit entscheidungsbefugten Eltern eine verbindliche Regelung zum Umgang getroffen haben, deren Umsetzung grundsätzlich nicht der freien Bestimmung des Kinders unterliege.

(Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2015- 26 WF 57/15)

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